33 Abs. 1 lit. a DBG erscheint daher insoweit, als sie Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als abziehbare Kosten nennt, als lückenhaft. Im Weitern vermag auch der Umstand, dass es sich bei der strittigen Entschädigung um eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR handelt, einen Abzug von den steuerbaren Einkünften nicht auszuschliessen (vgl. Richner/ Frei/ Kaufmann, a.a.O., N. 43 zu Art. 26; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N. 55 zu Art. 26; Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N. 23 und 52 zu Art. 22).