Nach dem Gesagten gilt indessen eine Zahlung rechtlich nur als Zins, welche dem Gläubiger für die Zurverfügungstellung eines bestimmten Kapitals durch die Gläubigerin geschuldet ist. Dies trifft auf die Rücktrittsprämie gerade nicht zu, weil sie eben nicht für die Überlassung eines Kapitals durch die Gläubigerin geschuldet war, sondern im Gegenteil wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Hypothekarvertrags durch die Steuerpflichtigen (vgl. StE 1998 B. 27.2 Nr. 20, E. 3c). c)