Wohl steht die fragliche Leistung im Zusammenhang mit dem bei der Z-Bank aufgenommenen Hypothekdarlehen. Die Kapitalzahlung wurde aber aus dem einzigen Grund fällig, weil die Steuerpflichtigen als Schuldner in Missachtung der Kündigungsfristen vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten waren. Nach dem Gesagten gilt indessen eine Zahlung rechtlich nur als Zins, welche dem Gläubiger für die Zurverfügungstellung eines bestimmten Kapitals durch die Gläubigerin geschuldet ist.