Wo diese doppelte Abhängigkeit vorliegt, ist eine Zinsschuld vorhanden. Diese Abhängigkeit von der Hauptforderung zeigt sich vor allem in ihrer Entstehung. Zins kann nur so lange entstehen und anwachsen, als eine Hauptforderung besteht (StE 1998 B 27.2 Nr. 20, E. 3b). In diesem Licht betrachtet stellt die strittige Rücktrittsprämie keine Zinsschuld dar. Es fehlt ihr das charakteristischen Element für die Qualifikation als Schuldzins. Wohl steht die fragliche Leistung im Zusammenhang mit dem bei der Z-Bank aufgenommenen Hypothekdarlehen.