Auch im Zivilrecht wird unter dem Begriff des Zinses die Vergütung verstanden, welche ein Gläubiger zu fordern hat für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme, sofern diese Vergütung sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und der Dauer bestimmt. Der Zins ist eine zur Kapitalschuld hinzutretende Nebenleistung und ist von der Hauptforderung abhängig. Rechtlich ist das Vorhandensein einer Kapitalschuld Voraussetzung für die Entstehung der Zinsschuld. Die Abhängigkeit der Zinsschuld ist doppelter Natur: einmal nach ihrer Entstehung und sodann nach ihrem Umfang. Wo diese doppelte Abhängigkeit vorliegt, ist eine Zinsschuld vorhanden.