Die vom Schuldner der Bank für die Entlassung aus dem Vertrag zu erbringende Ausgleichszahlung sei abhängig vom Festzinssatz, vom Schuldkapital und von der Restlaufzeit. Beim betreffenden Betrag handle es sich somit eindeutig um einen Teil des vereinbarten Zinses, nämlich um den Gewinn bzw. um den kapitalisierten Gesamtzins abzüglich kapitalisierten Refinanzierungskosten. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass eine derartige Einmalzahlung ebenfalls den Charakter eines Schuldzinses habe. Wenn die betreffende Entschädigung im Vertrag anders genannt werde, so sei dies unwesentlich.