Im Weiteren kann nach der Praxis der Steuerverwaltung eine steuerpflichtige Person, die ohne den Hypothekargeber zu wechseln, eine Festhypothek in eine variable Hypothek umwandelt und deswegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten hat, diese Entschädigung von ihren steuerbaren Einkünften in Abzug bringen kann, selbst wenn sie danach diese variable Hypothek kündigt und bei einem anderen Hypothekargeber eine neue variable Hypothek aufnimmt. Für die dargestellte unterschiedliche Behandlung der Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Diese Praxis der Steuerverwaltung verletzt somit das Rechtsgleichheitsgebot.