Die Praxis der Steuerverwaltung betreffend die Abzugsfähigkeit von Zinsausgleichszahlungen benachteiligt die steuerpflichtige Person, die einen Festhypothekvertrag vorzeitig kündigt, jedoch keinen neuen Hypothekvertrag mit dem bisherigen Hypothekargeber abschliesst gegenüber jener steuerpflichtigen Person, die mit dem gleichen Hypothekargeber wiederum einen Hypothekarvertrag eingeht. Erstere kann eine aufgrund einer vorzeitigen Kündigung eines Festhypothekvertrags geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem steuerbaren Einkommen nicht zum Abzug bringen, während Letzteren ein solcher Abzug zugestanden wird.