Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259). Die Praxis der Steuerverwaltung betreffend die Abzugsfähigkeit von Zinsausgleichszahlungen benachteiligt die steuerpflichtige Person, die einen Festhypothekvertrag vorzeitig kündigt, jedoch keinen neuen Hypothekvertrag mit dem bisherigen Hypothekargeber abschliesst gegenüber jener steuerpflichtigen Person, die mit dem gleichen Hypothekargeber wiederum einen Hypothekarvertrag eingeht.