Rechtlich betrachtet seien Zinsausgleichszahlungen, welche bei einer internen Umplatzierung bezahlt werden müssten, und Zinsausgleichzahlungen bei Entlassung aus dem Vertrag wegen eines Bankenwechsels genau das Gleiche. In beiden Fällen handle es sich um einen Teil des vereinbarten Zinses. Die Praxis der Steuerverwaltung, nur Zinsausgleichszahlungen zum Abzug zuzulassen, welche bei einer Neuplatzierung bezahlt würden, nicht aber solche, welche bei einem Wechsel des Bankinstitutes geleistet werden müssten, sei insbesondere deshalb widerrechtlich, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstosse.