Im vorliegenden Fall liege keine Ausgleichszahlung im erwähnten Sinn vor, sondern eine Entschädigung, die aufgrund der Vertragsauflösung geschuldet werde. Die Art und Weise wie die Prämienhöhe festgesetzt werde, ändere an der Qualifikation als Rücktrittsentschädigung oder Konventionalstrafe nichts. Die Beschwerdeführer liessen dagegen einwenden, gemäss konstanter Praxis (welche den Steuerorganen offenbar schon vor längerem in einer internen Weisung schriftlich mitgeteilt worden sei) würden diejenigen Zinsausgleichszahlungen nämlich als abzugsfähig anerkannt, welche bei einer internen Umplatzierung innerhalb des gleichen Bankinstitutes bezahlt werden müssten.