33 Abs. 1 lit. a DBG abgezogen die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Art. 20 und 21 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken. b) Die Steuerverwaltung erwog, gemäss kantonaler Praxis würden Zinsausgleichszahlungen als abzugsfähig anerkannt, wenn bei einer vorzeitigen Vertragskündigung lediglich der Zinssatz eine Änderung erfahre, das Grundgeschäft mit der gleichen Bank jedoch weitergeführt werde (zum Beispiel Umwandlung einer Festhypothek in eine mit variablem Zinssatz). Im vorliegenden Fall liege keine Ausgleichszahlung im erwähnten Sinn vor, sondern eine Entschädigung, die aufgrund der Vertragsauflösung geschuldet werde.