Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. April 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 ab. 3. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2004 liessen die Steuerpflichtigen begehren, der Einsprache-Entscheid vom 22. Juni 2004 sei aufzuheben und es seien zusätzlich CHF 26'475.-- als Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde. 5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen : 2. a) Von den steuerbaren Einkünften werden nach Art. 33 Abs. 1 lit.