Die Beschwerdeführer zogen in ihrer Steuererklärung 2003 Fr. 44'541.-- als Hypothekarzinsen ab. Diesen Abzug kürzte die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2003 Nr. B 03/11 vom 23. März 2004 auf Fr. 18'066.-- mit der Begründung, Rücktrittsprämien könnten nicht abgezogen werden, ausser die Parteien blieben die gleichen. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. April 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 ab.