{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_132-2004_2004-11-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8cda1a1e-2808-4159-871c-4b6c78db8699&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "71f54bd56616494e4efe992346b8952c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_132-2004_2004-11-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=04cce11c-555b-4f3d-a5bf-c763c1f6c50f", "Checksum": "bd99e95c8ac9ac6be478dd8f62576ce2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["132/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 132/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.11.2004 132/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.11.2004 132/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:54", "Checksum": "20d5fec2b1bfba8f90943a4b11d92890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 132/2004\nRegeste:\nDie im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.\n\n\nc) Mit dem Schuldzinsenabzug soll der durch die für eine Kapitalschuld zu erbringenden Finanzierungsaufwendungen entstehenden Einschränkung in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person Rechnung getragen werden (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, N. 126 ff. zu § 14). Genauso solche Kosten aus einer Verschuldung, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindern, stellt eine Vorfälligkeitsentschädigung, welche eine steuerpflichtigen Person, die einen Festhypothekarvertrag vorzeitig kündigt, zu zahlen hat. Die vorzeitige Kündigung eines Festhypothekarvertrags ermöglicht einer steuerpflichtigen Person, die aus ihrer Verschuldung resultierenden Gesamtkosten bis zum Zeitpunkt zu reduzieren, in welchem der gekündigte Hypothekarvertrag geendet hätte. Grund zur Annahme der Gesetzgeber habe den Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen ausschliessen wollen, besteht nicht. Die gesetzliche Regelung des Schuldzinsenabzugs von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG erscheint daher insoweit, als sie Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als abziehbare Kosten nennt, als lückenhaft. Im Weitern vermag auch der Umstand, dass es sich bei der strittigen Entschädigung um eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR handelt, einen Abzug von den steuerbaren Einkünften nicht auszuschliessen (vgl. Richner/ Frei/ Kaufmann, a.a.O., N. 43 zu Art. 26; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N. 55 zu Art. 26; Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N. 23 und 52 zu Art. 22). Gesamthaft ergibt sich demnach, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, wenn sie zusammen mit den Schulzinsen den Betrag des nach Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken nicht übersteigen, zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zuzulassen sind.\n4. a) Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach Art. 26-33 abgezogen. Aufgrund dieser Generalklausel für Gewinnungskosten in Art. 25 DBG sind die Gewinnungskosten im Zusammenhang mit Erträgen aus Privatvermögen Art. 32 DBG nicht abschliessend aufgezählt; weitere Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind gestützt auf Art. 25 DBG abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 32).\nGewinnungskosten im Sinne von Art. 25 DBG sind Aufwendungen, die unmittelbar zur Gewinnung des Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Gewinnungskosten können auch Aufwendungen sein, die nicht zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern Folge der Einkommenserzielung sind. Als \"notwendig\" haben somit diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen oder Kosten) zu gelten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht sind. Zwischen der Aufwendung und der Einkunft muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 67, S. 480; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 25).\nb) Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Vorfälligkeitsentschädigung mit dem nach Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG steuerpflichtigen Einkünften aus der Eigennutzung von Grundstücken ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit der Erzielung des Eigenmietwerts zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzung eines eigenen Grundstücks gemacht werden (vgl. Urteil vom 23. April 1996 des Bundesfinanzhofes in: Bundessteuerblatt [BStBl] 1996 II S. 595 ff.). Ein solcher besteht in objektiver Hinsicht, da die Rücktrittsprämie durch die vorzeitige Kündigung des Hypothekardarlehens für die selbstgenutzten Liegenschaft veranlasst ist und diese Kündigung den Steuerpflichtigen ermöglichte, die Aufwendungen für Hypothekarzinsen insgesamt gerechnet zu reduzieren und damit in künftigen Steuerperioden einen höheren steuerpflichtigen Nettoertrag zu erzielen. Da sich die Steuerpflichtigen dessen bewusst waren und dies auch wollten, steht fest, dass die Rücktrittsprämie subjektiv zur Förderung der Nutzung eines eigenen Grundstückes aufgewandt wurde. Diese ist deshalb nach Art. 25 DBG abzugsfähig.\nIn diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass dieses ökonomische Verhalten der Steuerpflichtigen über die Jahre betrachtet für den Fiskus nicht nachteilig ist, zumal die Summe von Vorfälligkeitsentschädigung und künftig bis zur ursprünglichen Restlaufzeit der Hypothek zu bezahlenden tieferen Zinsbeträge kleiner ist als die Summe der höheren ursprünglich vereinbarten Zinsbeträge.\n5. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist somit gutzuheissen. (…)\nEntscheid Nr. 04/132 vom 26.11.2004"}