In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht entschieden, dass Aufwendungen, die nicht zur Erzielung eines ganz bestimmten Einkommens, sondern zur Erreichung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit schlechthin getätigt würden, nicht abgezogen werden könnten. Dazu gehörten die Kosten für die allgemeine Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitskraft bzw. der Gesundheit oder dieKinderbetreuungwährend der Arbeitszeit (BGE 124 II 29, Erw. 3.d S. 34; BGE vom 30. Oktober 1991 in Steuerrevue [StR] 1993, S. 181 f.). Dieser in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Ansicht ist auch im vorliegenden Fall zuzustimmen. e)