Deshalb stellen Kinderbetreuungskosten keine Gewinnungskosten dar, stehen sie doch nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit, sondern bilden gleichsam die Voraussetzung, damit überhaupt eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (Peter Locher, Kommentar zum DBG [Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern], I. Teil, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001, N 23 zu Art. 25). In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht entschieden, dass Aufwendungen, die nicht zur Erzielung eines ganz bestimmten Einkommens, sondern zur Erreichung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit schlechthin getätigt würden, nicht abgezogen werden könnten.