Auch wenn die Gewinnungskosten vom gesamten Einkommen absetzbar sind, ist hingegen der Gewinnungskostencharakter stets für einen bestimmten Einkommensbestandteil zu beantworten. Deshalb stellen Kinderbetreuungskosten keine Gewinnungskosten dar, stehen sie doch nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit, sondern bilden gleichsam die Voraussetzung, damit überhaupt eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (Peter Locher, Kommentar zum DBG [Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern], I. Teil, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001, N 23 zu Art. 25).