Zwischen der Einkommenserzielung und den gemachten Aufwendungen muss ausserdem ein besonderer Zusammenhang in dem Sinne gegeben sein, dass ohne letztere das Erwerbseinkommen nicht oder wenigstens nicht in der tatsächlich erfolgten Art und Weise erzielt worden wäre. Als Gewinnungskosten sind also diejenigen vermögensvermindernden Auslagen zu verstehen, die unmittelbar zur Gewinnung des Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 124 II 29, Erw. 3.a S. 32).