Als gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens abziehbare Erwerbsunkosten gelten nach Lehre und Rechtsprechung jene Aufwendungen, welche der Steuerpflichtige macht, um während der betreffenden Bemessungsperiode ein Einkommen zu erzielen. Die Aufwendungen müssen notwendigerweise zum Zwecke der Erzielung gerade desjenigen Erwerbseinkommens erfolgt sein, welches im betreffenden Steuerjahr als Einkommen erfasst werden soll.