{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_132-2003_2003-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=96ee66d8-a0d6-4a46-b338-2ea9966bbaa9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "218eb1634108f8ff3185af550fb689b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["132/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.12.2003 132/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.12.2003 132/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.12.2003 132/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderbetreuungskosten stellen nach § 29 Abs. 1 lit. a StG und Art. 9 Abs. 1 StHG keine abzugsfähigen Gewinnungskosten dar (Erw. 2b-d). \r Von dem in Art. 72c StHG vorgesehenen Vorbehalt für einen Abzug für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten machte der Kanton Basel-Landschaft keinen Gebrauch, weshalb Kinderbetreuungskosten nicht abgezogen werden können (Erw. 2e-f). \r (Mit Urteil vom 8."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:07", "Checksum": "363cc5a7af9543f9bbef98ad0a9ea166", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 05.12.2003 132/2003\nRegeste:\nKinderbetreuungskosten stellen nach § 29 Abs. 1 lit. a StG und Art. 9 Abs. 1 StHG keine abzugsfähigen Gewinnungskosten dar (Erw. 2b-d). \r Von dem in Art. 72c StHG vorgesehenen Vorbehalt für einen Abzug für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten machte der Kanton Basel-Landschaft keinen Gebrauch, weshalb Kinderbetreuungskosten nicht abgezogen werden können (Erw. 2e-f). \r (Mit Urteil vom 8.\n\n\nIn § 29 StG findet sich die kantonale gesetzliche Grundlage betreffend die Abzüge vom steuerbaren Einkommen. Gemäss lit. a dieses Paragraphen können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. In § 2 ter der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz vom 22. Oktober 1974 (RRV) hat der Regierungsrat den Umfang der Erwerbsunkosten näher geregelt.\nBei der Durchsicht dieser Bestimmungen fällt auf, dass ein Kinderbetreuungsabzug nicht enthalten ist. Sind die Kinderbetreuungskosten aber nicht als abzugsfähig aufgeführt, bedeutet dies, dass der Kanton von dem Vorbehalt gemäss Art. 72c StHG keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Begehren des Rekurrenten könnte nur entsprochen werden, wenn hierfür im basellandschaftlichen Steuerrecht eine besondere gesetzliche Grundlage bestünde, die den Abzug für Hausangestellte vorsehen würde. Eine solche aber findet sich nicht.\nf) Mangels gesetzlicher Grundlage ist dem Begehren eines Kinderbetreuungskosten-Abzugs nicht stattzugeben. Die Ausgaben von Fr. 9441.-- für die Drittbetreuung der Kinder stellen somit nicht abzugsfähiges Lebenshaltungskosten dar (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 15/1992 vom 20. März 1992 in Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] XI, S. 418 ff.).\nEnscheid Nr. 132/2003 vom 5. Dezember 2003"}