Schliesslich kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft nicht schon früher die Steuerhoheit beansprucht haben. Keinesfalls kann daraus gefolgt werden, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz in einem anderen Kanton befand (vgl. BGE 2A.408/2001 vom 6. Juni 2002, E. 3.5, a.a.O.). Die Steuerverwaltung muss sich demnach weder vorwerfen lassen, ihre Haltung zum Steuerdomizil der Rekurrentin gewechselt zu haben, noch muss sie sich auf eine Änderung der tatsächlichen Begebenheiten berufen können, um ihren heutigen Standpunkt einnehmen zu dürfen (vgl. BGE 125 I 54, 60 E. 3c).