Des Weiteren ist es aufgrund der guten Zugverbindungen und des geringen Zeitaufwandes durchaus zumutbar, von B. nach C. zu pendeln. Der Umstand, dass die Rekurrentin offenbar einen Grossteil ihrer Wochenenden mit ihrem Lebenspartner in dessen Wohnung in D. verbringt, verdeutlicht weiter, dass sie nicht speziell mit ihrem geltend gemachten Wohnort in B. verbunden ist. Schliesslich kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft nicht schon früher die Steuerhoheit beansprucht haben.