Es erscheint wenig glaubwürdig, dass die Rekurrentin während der langen Zeit im Raume C. keinerlei Beziehungen zu Berufskollegen oder Nachbarn geknüpft hat. Überdies wird sie wohl, entgegen ihrer Behauptungen, ihre Besorgungen zu einem grossen Teil unter der Woche in C. bzw. A. erledigen müssen; sie wird kaum alles bis zum Wochenende aufschieben können. Dass die Rekurrentin ausschliesslich von A. aus mit den Steuerbehörden kommuniziert hat, ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in A. befindet. Ausserdem lässt der dauernde Charakter ihrer Anstellung darauf schliessen, dass sie sich in der Absicht dauernden Verbleibens in A. aufhält.