Die Rekurrentin hält sich somit während der Woche in A. auf und geht von dort aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Demnach besteht vorliegend die natürliche Vermutung, dass sich ihr Steuerdomizil in A. befindet. Es obliegt der Rekurrentin, diese Vermutung zu entkräften. b) Die Rekurrentin machte geltend, ihr Lebensmittelpunkt sei in B.. Seit über acht Jahren wohne sie mit ihrem Lebenspartner aus B. in einer 5.5-Zimmerwohnung. Das Studio diene lediglich der Aufbewahrung persönlicher Sachen aus dem Nachlass ihrer Eltern und als Büro. Auf Rückfrage des Steuergerichts präzisierte die Rekurrentin jedoch, dass ihr Lebenspartner in D. bei B. wohne.