O.; BGE 2P.180/2003 vom 17. Juni 2004, E. 2.4, a.a.O.). 4. a) Seit 1. Oktober 1990 ist die ledige Rekurrentin in A. als Wochenaufenthalterin angemeldet und mietet eine 3.5-Zimmerwohnung, die sie selber eingerichtet hat. Ihr polizeiliches Domizil befindet sich seit 29. September 1953 in B., wo sie seit 1. Januar 1991 Mieterin eines 1-Zimmerstudios ist. Sie ist seit 1. September 1999 bei ihrem jetzigen Arbeitgeber tätig, zuerst als Geschäftsführerin und seit 1. Juli 2003 als Senior Management Consultant. Die Rekurrentin hält sich somit während der Woche in A. auf und geht von dort aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.