Einen steuerrechtlichen Wohnsitz haben die natürlichen Personen grundsätzlich an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 StHG und Art. 3 Abs. 2 DBG) bzw. an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 57 ff.).