(...) Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974 (Steuergesetz; StG) und Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) ist das Steuergericht zur Überprüfung von Einspracheentscheiden der Steuerverwaltung betreffend Staats- und Gemeindesteuer sowie betreffend direkte Bundessteuer zuständig. Zunächst ist zu beurteilen, ob das Steuergericht auch die Kompetenz zur Überprüfung des von der Steuerverwaltung getroffenen Einspracheentscheides bezüglich der Feststellung des Steuerdomizils hat. a) Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, wird er gemäss Art.