Schliesslich lasse sich auch nicht bestreiten, dass wirtschaftliche Überlegungen zum Entscheid geführt hätten, vehement auf dem Status als Wochenaufenthalterin zu beharren. Die Tatsache, dass es der Rekurrentin offensichtlich erlaubt worden sei, frei zu wählen, ob sie in der Gemeinde A. steuerpflichtig werde oder eben nicht, müsse rückblickend als Fehlurteil bezüglich der Steuerpflicht in der Vergangenheit bezeichnet werden. 6. (...) Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974 (Steuergesetz; StG) und Art.