Ihre Vereinstätigkeit sei auch in B, so sei sie im Club in B.. Anlässlich ihrer einzigen Steuerabklärung in A. hinsichtlich ihrer Einkünfte sei kein Entgegenkommen bezüglich ihres Spesenanteils gemacht worden. Ein weiterer finanzieller Aspekt sei, dass ihre Krankenkassenprämien im Kanton D. auch wesentlich günstiger seien als in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft. Sie sei höchstens noch drei bis vier Jahre berufstätig, um dann zu ihrem Lebenspartner nach B. zu ziehen resp. ihren Lebensabend und Lebensmittelpunkt wieder in B. zu geniessen. 5. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses.