Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 18. November 2005 ab. 4. Mit Rekurs vom 12. Dezember 2005 begehrte die Pflichtige, es sei der Status quo, d.h. B. als steuerrechtlicher Wohnsitz, zu belassen. Sie machte insbesondere geltend, sie lebe seit über acht Jahren mit ihrem Lebenspartner in einer 5.5-Zimmerwohnung in B.. Zusätzlich habe sie in B. ein Studio, welches der Aufbewahrung persönlicher Sachen aus dem Nachlass ihrer Eltern diene. Ausserdem habe sie dort einen Arbeitsplatz eingerichtet, den sie am Wochenende zur Erledigung ihrer geschäftlichen und persönlichen Pendenzen benütze.