Nach Erhalt des Steuererklärungsformulars für das Jahr 2002 wies die Pflichtige mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 die Einwohnergemeinde A. auf ihren Status als Wochenaufenthalterin in A. und ihre Steuerpflicht in B. hin. 2. Mit Feststellungsverfügung vom 26. Januar 2004 erklärte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Pflichtige ab 1. Januar 2003 kraft persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Landschaft (Gemeinde A.) für steuerpflichtig bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer. 3. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 18. November 2005 ab.