{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2006_2006-10-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a66c4fa4-4682-4de2-a7e8-66067debacb3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "49913657865bf00087a91f880e559c88"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["131/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass ein lediger Steuerpflichtiger vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. 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Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und an dem er andere persönliche und\n\n\nEinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben die natürlichen Personen grundsätzlich an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 StHG und Art. 3 Abs. 2 DBG) bzw. an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 57 ff.). Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist für die Bestimmung des Steuerdomizils massgebend, zu welchem Ort die betreffende Person die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei Unselbständigerwerbenden ist das gewöhnlich der Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Auch die Absicht, an einem dieser Orte auf Lebzeiten zu verweilen wird nicht vorausgesetzt; es genügt, dass die steuerpflichtige Person dort verweilen will bis spätere Umstände Änderungen veranlassen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 14). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 2P.260/2004 vom 28. April 2005, E. 2.2, a.a.O.).\nBei verheirateten Personen werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, an dem sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält; anders verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. zum Ganzen BGE 2P.260/2004 vom 28. April 2005, E. 2.2, a.a.O.).\nDiese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen entschieden wird, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, in der Praxis besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich zutreffen, wenn sie am Arbeitsort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen oder sich dort eine Wohnung selber eingerichtet haben, welche auch für dauerhaftes Wohnen geeignet ist (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, Bern 2000, § 7 N. 73). Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der steuerpflichtigen Person (vgl. zum Ganzen BGE 2P.260/2004 vom 28. April 2005, E. 2.2, a.a.O.). So geht die Praxis namentlich davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn jene das 30. Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 3 N. 28).\nDie Kontakte am Familienort müssen sich auf einen bestimmten Ort beziehen; es genügt nicht, dass die Beziehungen generell zu einer bestimmten Region insgesamt bestehen. Werden am Wochenende und in der Freizeit Beziehungen zu mehreren Orten gepflegt, ist eher anzunehmen, dass der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz am Arbeitsort ist (vgl. Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 68, S. 458)."}