{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2006_2006-10-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a66c4fa4-4682-4de2-a7e8-66067debacb3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "49913657865bf00087a91f880e559c88"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["131/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass ein lediger Steuerpflichtiger vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. 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Gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974 (Steuergesetz; StG) und Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) ist das Steuergericht zur Überprüfung von Einspracheentscheiden der Steuerverwaltung betreffend Staats- und Gemeindesteuer sowie betreffend direkte Bundessteuer zuständig. Zunächst ist zu beurteilen, ob das Steuergericht auch die Kompetenz zur Überprüfung des von der Steuerverwaltung getroffenen Einspracheentscheides bezüglich der Feststellung des Steuerdomizils hat.\na) Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, wird er gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer bestimmt, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wenn mehrere Kantone in Frage kommen. Die Feststellung des Steuerdomizils kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden (Abs. 2). Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde (Abs. 3). Jedoch sind die bisherigen Veranlagungshandlungen jener Behörde, die noch nicht zu einer Veranlagung geführt haben, nicht ungültig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 108 N. 12).\nb) Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) hingegen enthält für interkantonale Kompetenzkonflikte keine Kollisionsnorm. Folglich ist die dadurch hervorgerufene Doppel- oder Mehrfachbesteuerung grundsätzlich weiterhin nach den geltenden Regeln der Bundesgerichtspraxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) zu vermeiden (vgl. Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel 2002, Art. 3 StHG N. 15). Im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt der Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit somit im Veranlagungsverfahren. Gegen diesen Vorentscheid stehen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen die Veranlagung selbst (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 55 N. 24).\nc) Nach dem Wortlaut von Art. 108 DBG wäre im Bereich der direkten Bundessteuer die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Bestimmung des Steuerdomizils zuständig, wenn mehrere Kantone als Veranlagungsbehörden in Frage kommen. Weder die Steuerverwaltung noch das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft könnten das Steuerdomizil rechtswirksam feststellen. Das Bundesgericht hat es in Fällen interkantonaler Kompetenzkonflikte jedoch stets als rechtmässig erachtet, wenn eine kantonale Steuerverwaltung einen Steuerdomizilentscheid sowohl für die Staatssteuer als auch für die direkte Bundessteuer traf und dieser Entscheid von kantonalen Gerichten überprüft wurde. Wird es selbst zur Beurteilung eines kantonalen Steuerdomizilentscheides angerufen, überweist es die Sache auch nicht an die Eidgenössische Steuerverwaltung, sondern entscheidet stets als letzte Instanz selbst (vgl. BGE 131 I 145; BGE 2A.408/2001 vom 6. Juni 2002, www.bger.ch; nach der heutigen Verhandlung publiziert: BGE 2P.86/2006 vom 9. Oktober 2006, a.a.O.). Demnach sind trotz der Bestimmung von Art. 108 DBG sowohl die Steuerverwaltung als auch das Steuergericht zur generellen Feststellung des Steuerdomizils berechtigt.\nAuf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist demnach einzutreten.\n2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Rekurrentin in der Gemeinde A., Kanton Basel-Landschaft, steuerpflichtig ist.\n3. a) Gemäss § 4 Abs. 1 StG und Art. 3 Abs. 1 StHG sind natürliche Personen im Kanton Basel-Landschaft kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Natürliche Personen sind nach Art. 3 Abs. 1 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Gemäss Art. 105 Abs. 1 DBG erheben die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben."}