{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2006_2006-10-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a66c4fa4-4682-4de2-a7e8-66067debacb3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "49913657865bf00087a91f880e559c88"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["131/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.10.2006 131/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass ein lediger Steuerpflichtiger vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. 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Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und an dem er andere persönliche und\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2006 (131/2006)\nDer Umstand, dass ein lediger Steuerpflichtiger vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass er dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und an dem er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiären und gesellschaftlichen Beziehungen gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthaltsorts nachzuweisen, dass an diesem Ort gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen unterhalten werden.\n06-131 Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes\nSachverhalt:\n1. Am 11. Oktober 2002 sandte die Steuerabteilung der Gemeindeverwaltung A. der Pflichtigen einen Fragebogen zur Feststellung der steuerrechtlichen Wohnsitzverhältnisse, welchen die Pflichtige mit Datum vom 22. Oktober 2002 ausgefüllt retournierte. Nach Erhalt des Steuererklärungsformulars für das Jahr 2002 wies die Pflichtige mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 die Einwohnergemeinde A. auf ihren Status als Wochenaufenthalterin in A. und ihre Steuerpflicht in B. hin.\n2. Mit Feststellungsverfügung vom 26. Januar 2004 erklärte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Pflichtige ab 1. Januar 2003 kraft persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Landschaft (Gemeinde A.) für steuerpflichtig bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer.\n3. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 18. November 2005 ab.\n4. Mit Rekurs vom 12. Dezember 2005 begehrte die Pflichtige, es sei der Status quo, d.h. B. als steuerrechtlicher Wohnsitz, zu belassen. Sie machte insbesondere geltend, sie lebe seit über acht Jahren mit ihrem Lebenspartner in einer 5.5-Zimmerwohnung in B.. Zusätzlich habe sie in B. ein Studio, welches der Aufbewahrung persönlicher Sachen aus dem Nachlass ihrer Eltern diene. Ausserdem habe sie dort einen Arbeitsplatz eingerichtet, den sie am Wochenende zur Erledigung ihrer geschäftlichen und persönlichen Pendenzen benütze. Die Familie ihres Lebenspartners sei für sie sehr wichtig, vor allem dessen 80-jährige Mutter, die noch in ihren eigenen vier Wänden in B. wohne und die sie betreue, so oft es gehe. Nachdem ihre Eltern verstorben seien, bildeten in B. noch ihre hochbetagte Tante, ihre Cousinen sowie Freunde und Bekannten den Lebensmittelpunkt.\nIn die Region C. habe sie der Beruf gezogen. Seit Jahren habe sie Kaderpositionen inne, die ihren vollen Einsatz verlangen würden. Ihr Arbeitspensum von 14 Stunden täglich erlaube es ihr nicht, jeden Abend nach B. zu pendeln. Aus demselben Grund habe sie keine Zeit in C. Bekannte und Freunde zu pflegen. Sie könne höchstens Geschäftsanlässe wahrnehmen. Von den 3.5 Zimmern ihrer Wohnung in A. diene eines als Büro-Arbeitsplatz (für PC und Geschäftsakten).\nIhr ganzer Lebensmittelpunkt (familiär und gesellschaftlich), ihr Augenarzt (regelmässige Kontrolle alle 3 Monate), ihr Gynäkologe, ihr Coiffeur, ihre Kosmetikerin etc., alle ihre lebensnotwendigen Ansprechpersonen seien in B.. Ihre Einkäufe würde sie alle in B. tätigen, sogar ihre Müllsäcke seien in B. - in A. produziere sie viel zu wenig Müll, um einen Sack zu füllen. Ihre Vereinstätigkeit sei auch in B, so sei sie im Club in B..\nAnlässlich ihrer einzigen Steuerabklärung in A. hinsichtlich ihrer Einkünfte sei kein Entgegenkommen bezüglich ihres Spesenanteils gemacht worden. Ein weiterer finanzieller Aspekt sei, dass ihre Krankenkassenprämien im Kanton D. auch wesentlich günstiger seien als in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft.\nSie sei höchstens noch drei bis vier Jahre berufstätig, um dann zu ihrem Lebenspartner nach B. zu ziehen resp. ihren Lebensabend und Lebensmittelpunkt wieder in B. zu geniessen.\n5. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie führte im Wesentlichen aus, das Bundesgericht sei der Ansicht, die Beziehungen zum Arbeitsplatz könnten überwiegen, selbst wenn ledige Steuerpflichtige wöchentlich zu ihren Eltern oder Geschwistern zurückkehrten. Es sei durchaus sachgerecht, die allgemeinen Leistungen des Gemeinwesens an dem Ort mitzutragen, an dem sich der Steuerpflichtige mehrheitlich aufhalte. Schliesslich lasse sich auch nicht bestreiten, dass wirtschaftliche Überlegungen zum Entscheid geführt hätten, vehement auf dem Status als Wochenaufenthalterin zu beharren.\nDie Tatsache, dass es der Rekurrentin offensichtlich erlaubt worden sei, frei zu wählen, ob sie in der Gemeinde A. steuerpflichtig werde oder eben nicht, müsse rückblickend als Fehlurteil bezüglich der Steuerpflicht in der Vergangenheit bezeichnet werden.\n6. (...)\nAus den Erwägungen:"}