Hypothekarzinsen insgesamt gerechnet zu reduzieren und damit in künftigen Steuerperioden einen höheren steuerpflichtigen Nettoertrag zu erzielen. Da sich die Steuerpflichtigen dessen bewusst waren und dies auch wollten, steht fest, dass die Rücktrittsprämie subjektiv zur Förderung der Nutzung eines eigenen Grundstückes aufgewandt wurde. Diese ist deshalb nach Art. 9 Abs. 1 StHG abzugsfähig.