Als "notwendig" haben somit diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen oder Kosten) zu gelten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht sind. Zwischen der Aufwendung und der Einkunft muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 67, S. 480; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 25)