StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Aufgrund dieser Generalklausel für Gewinnungskosten in Art. 9 Abs. 1 StHG sind die Gewinnungskosten im Zusammenhang mit Erträgen aus Privatvermögen Art. 9 Abs. 2 und 3 StHG nicht abschliessend aufgezählt; weitere Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind gestützt auf Art. 9 Abs. 1 StHG abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 32; Markus Reich in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Basel 2002, N. 6 zu Art. 9).