Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N. 23 und 52 zu Art. 22). Gesamthaft ergibt sich demnach, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, wenn sie zusammen mit den Schulzinsen den Betrag des nach § 24 StG bzw. Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken nicht übersteigen, zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zuzulassen sind. 4. a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.