Wenn die betreffende Entschädigung im Vertrag anders genannt werde, so sei dies unwesentlich. Bei der Beurteilung solcher Zinsausgleichzahlungen komme es nämlich nicht darauf an, wie diese bezeichnet würden, sondern darauf, was sie effektiv seien (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 18 OR). Schon aus den eben erwähnten Gründen dürfte klar sein, dass die zur Diskussion stehenden CHF 26'475.00 zum Abzug zugelassen werden müssten. b) Was unter dem Begriff Schuldzinsen zu verstehen ist, lässt sich § 29 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nicht direkt entnehmen.