Erstere kann eine aufgrund einer vorzeitigen Kündigung eines Festhypothekvertrags geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem steuerbaren Einkommen nicht zum Abzug bringen, während Letzteren ein solcher Abzug zugestanden wird. Im Weiteren kann nach der Praxis der Steuerverwaltung eine steuerpflichtige Person, die ohne den Hypothekargeber zu wechseln, eine Festhypothek in eine variable Hypothek umwandelt und deswegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten hat, diese Entschädigung von ihren steuerbaren Einkünften in Abzug bringen kann, selbst wenn sie danach diese variable Hypothek kündigt und bei einem anderen Hypothekargeber eine neue variable Hypothek aufnimmt.