Die Praxis der Steuerverwaltung, nur Zinsausgleichszahlungen zum Abzug zuzulassen, welche bei einer Neuplatzierung bezahlt würden, nicht aber solche, welche bei einem Wechsel des Bankinstitutes geleistet werden müssten, sei insbesondere deshalb widerrechtlich, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstosse. c) Der in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) enthaltene Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.