Die Rekurrenten liessen dagegen einwenden, gemäss konstanter Praxis (welche den Steuerorganen offenbar schon vor längerem in einer internen Weisung schriftlich mitgeteilt worden sei) würden diejenigen Zinsausgleichszahlungen nämlich als abzugsfähig anerkannt, welche bei einer internen Umplatzierung innerhalb des gleichen Bankinstitutes bezahlt werden müssten. Faktisch gebe es aber keinen Grund, diese Zahlungen anders zu behandeln als Zinsausgleichzahlungen bei Bankenwechseln. Dies ergebe sich aus Folgendem: Auch Zinsausgleichzahlungen bei einer Umplatzierung innerhalb des gleichen Bankinstitutes würden geschuldet, weil ein bestehender Vertrag aufgelöst würde.