In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses. 5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen : 2. a) Von den steuerbaren Einkünften werden nach § 29 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) abgezogen die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 StG bzw. Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken.