Diesen Abzug kürzte die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2003 Nr. S 03/11 vom 23. März 2004 auf Fr. 18'066.-- mit der Begründung, Rücktrittsprämien könnten nicht abgezogen werden, ausser die Parteien blieben die gleichen. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. April 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 ab. 3. Mit Rekurs vom 22. Juli 2004 liessen die Steuerpflichtigen begehren, der Einsprache-Entscheid vom 22. Juni 2004 sei aufzuheben und es seien zusätzlich CHF 26'475.-- als Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses.