Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2004 (131/2004) Die im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. 04-131 Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung Sachverhalt: 1. Die Rekurrenten zogen in ihrer Steuererklärung 2003 Fr. 44'541.-- als Hypothekarzinsen ab. Diesen Abzug kürzte die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2003 Nr. S 03/11 vom 23. März 2004 auf Fr. 18'066.-- mit der Begründung, Rücktrittsprämien könnten nicht abgezogen werden, ausser die Parteien blieben die gleichen.