{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2004_2004-11-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=083402f8-aee4-41bc-83a2-d2cd470fde0b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "6c37ada369f0850cc62cf04487f3a0c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2004_2004-11-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6d2cac8-3d8f-4111-a099-c6046ed8e738", "Checksum": "519600a6b6f485bb19b8ff7ae4f85b28"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["131/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:53", "Checksum": "4b281b5dbf36a80a3474a0e90a4e3a8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 131/2004\nRegeste:\nDie im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.\n\n\nc) Mit dem Schuldzinsenabzug soll der durch die für eine Kapitalschuld zu erbringenden Finanzierungsaufwendungen entstehenden Einschränkung in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person Rechnung getragen werden (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, N. 126 ff. zu § 14). Genauso solche Kosten aus einer Verschuldung, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindern, stellt eine Vorfälligkeitsentschädigung, welche eine steuerpflichtigen Person, die einen Festhypothekarvertrag vorzeitig kündigt, zu zahlen hat. Die vorzeitige Kündigung eines Festhypothekarvertrags ermöglicht einer steuerpflichtigen Person, die aus ihrer Verschuldung resultierenden Gesamtkosten bis zum Zeitpunkt zu reduzieren, in welchem der gekündigte Hypothekarvertrag geendet hätte. Grund zur Annahme der Gesetzgeber habe den Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen ausschliessen wollen, besteht nicht. Die gesetzliche Regelung des Schuldzinsenabzugs von § 29 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG erscheint daher insoweit, als sie Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als abziehbare Kosten nennt, als lückenhaft. Im Weitern vermag auch der Umstand, dass es sich bei der strittigen Entschädigung um eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR handelt, einen Abzug von den steuerbaren Einkünften nicht auszuschliessen (vgl. Richner/ Frei/ Kaufmann, a.a.O., N. 43 zu Art. 26; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N. 55 zu Art. 26; Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N. 23 und 52 zu Art. 22). Gesamthaft ergibt sich demnach, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, wenn sie zusammen mit den Schulzinsen den Betrag des nach § 24 StG bzw. Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken nicht übersteigen, zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zuzulassen sind.\n4. a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Aufgrund dieser Generalklausel für Gewinnungskosten in Art. 9 Abs. 1 StHG sind die Gewinnungskosten im Zusammenhang mit Erträgen aus Privatvermögen Art. 9 Abs. 2 und 3 StHG nicht abschliessend aufgezählt; weitere Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind gestützt auf Art. 9 Abs. 1 StHG abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 32; Markus Reich in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Basel 2002, N. 6 zu Art. 9).\nGewinnungskosten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StHG sind Aufwendungen, die unmittelbar zur Gewinnung des Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Gewinnungskosten können auch Aufwendungen sein, die nicht zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern Folge der Einkommenserzielung sind. Als \"notwendig\" haben somit diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen oder Kosten) zu gelten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht sind. Zwischen der Aufwendung und der Einkunft muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 67, S. 480; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 25).\nb) Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Vorfälligkeitsentschädigung mit dem nach Art. 7 Abs. 1 StHG steuerpflichtigen Einkünften aus der Eigennutzung von Grundstücken ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit der Erzielung des Eigenmietwerts zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzung eines eigenen Grundstücks gemacht werden (vgl. Urteil vom 23. April 1996 des Bundesfinanzhofes in: Bundessteuerblatt [BStBl] 1996 II S. 595 ff.). Ein solcher besteht in objektiver Hinsicht, da die Rücktrittsprämie durch die vorzeitige Kündigung des Hypothekardarlehens für die selbstgenutzten Liegenschaft veranlasst ist und diese Kündigung den Steuerpflichtigen ermöglichte, die Aufwendungen für Hypothekarzinsen insgesamt gerechnet zu reduzieren und damit in künftigen Steuerperioden einen höheren steuerpflichtigen Nettoertrag zu erzielen. Da sich die Steuerpflichtigen dessen bewusst waren und dies auch wollten, steht fest, dass die Rücktrittsprämie subjektiv zur Förderung der Nutzung eines eigenen Grundstückes aufgewandt wurde. Diese ist deshalb nach Art. 9 Abs. 1 StHG abzugsfähig.\nIn diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass dieses ökonomische Verhalten der Steuerpflichtigen über die Jahre betrachtet für den Fiskus nicht nachteilig ist, zumal die Summe von Vorfälligkeitsentschädigung und künftig bis zur ursprünglichen Restlaufzeit der Hypothek zu bezahlenden tieferen Zinsbeträge kleiner ist als die Summe der höheren ursprünglich vereinbarten Zinsbeträge.\n5. Dem Gesagten zufolge erweist sich der Rekurs als begründet und ist somit gutzuheissen. (…)\nEntscheid Nr. 131/2004 vom 26.11.2004"}