{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2004_2004-11-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=083402f8-aee4-41bc-83a2-d2cd470fde0b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "6c37ada369f0850cc62cf04487f3a0c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2004_2004-11-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6d2cac8-3d8f-4111-a099-c6046ed8e738", "Checksum": "519600a6b6f485bb19b8ff7ae4f85b28"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["131/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:53", "Checksum": "4b281b5dbf36a80a3474a0e90a4e3a8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 131/2004\nRegeste:\nDie im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.\n\n\n3. Es bleibt im Weiteren zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen die strittige Rücktrittsprämie von den Einkünften abziehen können.\na) Die Rekurrenten liessen vorbringen, zu den privaten Schuldzinsen gehörten unbestrittenermassen die Hypothekarzinsen. Diese setzten sich zusammen aus den Refinanzierungskosten der Gläubigerbank einerseits und dem Gewinn dieser Bank anderseits. Schuldzinsen könnten periodisch (beispielsweise vierteljährlich, halbjährlich, jährlich und auch in grösseren Zeitabständen) oder auf einmal (beispielsweise bei der Auszahlung des Darlehens oder zusammen mit der Darlehensrückzahlung) erbracht werden. Sie seien nicht zwingendermassen periodisch zu bezahlen. Wenn ein Hypothekarschuldner die Bank wechseln wolle, weil er - gesamthaft betrachtet - trotz der zu leistenden Zinsausgleichszahlung günstiger fahre, lasse die Bank den Betreffenden normalerweise \"springen\", wenn dieser dafür den Gewinn bezahle, welcher der Bank entgehe. Das aufgenommene Geld werde dann vom Hypothekarinstitut anderswo angelegt. Dies natürlich nochmals mit Gewinn (was auch für den Staat keineswegs uninteressant sei). Die vom Schuldner der Bank für die Entlassung aus dem Vertrag zu erbringende Ausgleichszahlung sei abhängig vom Festzinssatz, vom Schuldkapital und von der Restlaufzeit. Beim betreffenden Betrag handle es sich somit eindeutig um einen Teil des vereinbarten Zinses, nämlich um den Gewinn bzw. um den kapitalisierten Gesamtzins abzüglich kapitalisierten Refinanzierungskosten. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass eine derartige Einmalzahlung ebenfalls den Charakter eines Schuldzinses habe. Wenn die betreffende Entschädigung im Vertrag anders genannt werde, so sei dies unwesentlich. Bei der Beurteilung solcher Zinsausgleichzahlungen komme es nämlich nicht darauf an, wie diese bezeichnet würden, sondern darauf, was sie effektiv seien (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 18 OR). Schon aus den eben erwähnten Gründen dürfte klar sein, dass die zur Diskussion stehenden CHF 26'475.00 zum Abzug zugelassen werden müssten.\nb) Was unter dem Begriff Schuldzinsen zu verstehen ist, lässt sich § 29 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nicht direkt entnehmen. Schuldzinsen können ohne Rücksicht darauf abgezogen werden, ob sie zur Erzielung des Einkommens erforderlich und damit Gewinnungskosten für steuerbare Einkünfte sind oder nicht. Vorausgesetzt wird aber, dass es sich um Schuldzinsen im Rechtssinne handelt (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1998 B 27.2 Nr. 20, E. 3b). Im Steuerrecht sind Schuldzinsen alle Vergütungen, welche der Steuerpflichtige einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird. Das Vorhandensein einer Kapitalschuld (als Geldschuld, d.h. einer Verpflichtung, die Geld zum Leistungsgegenstand hat) ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (Kapitalabhängigkeit). Schuldzinsen sind deshalb alle geldwerten Leistungen für die Kapitalnutzung, soweit sie nicht zur Rückzahlung des Kapitals führen. Es ist dabei unerheblich, ob das Entgelt periodisch oder aperiodisch geleistet wird, in einem festen Prozentsatz oder ob es variabel (z.B. indexiert) ist (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 7 zu Art. 33).\nAuch im Zivilrecht wird unter dem Begriff des Zinses die Vergütung verstanden, welche ein Gläubiger zu fordern hat für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme, sofern diese Vergütung sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und der Dauer bestimmt. Der Zins ist eine zur Kapitalschuld hinzutretende Nebenleistung und ist von der Hauptforderung abhängig. Rechtlich ist das Vorhandensein einer Kapitalschuld Voraussetzung für die Entstehung der Zinsschuld. Die Abhängigkeit der Zinsschuld ist doppelter Natur: einmal nach ihrer Entstehung und sodann nach ihrem Umfang. Wo diese doppelte Abhängigkeit vorliegt, ist eine Zinsschuld vorhanden. Diese Abhängigkeit von der Hauptforderung zeigt sich vor allem in ihrer Entstehung. Zins kann nur so lange entstehen und anwachsen, als eine Hauptforderung besteht (StE 1998 B 27.2 Nr. 20, E. 3b).\nIn diesem Licht betrachtet stellt die strittige Rücktrittsprämie keine Zinsschuld dar. Es fehlt ihr das charakteristischen Element für die Qualifikation als Schuldzins. Wohl steht die fragliche Leistung im Zusammenhang mit dem bei der Z-Bank aufgenommenen Hypothekdarlehen. Die Kapitalzahlung wurde aber aus dem einzigen Grund fällig, weil die Steuerpflichtigen als Schuldner in Missachtung der Kündigungsfristen vorzeitig vom Vertrag zurückgetreten waren. Nach dem Gesagten gilt indessen eine Zahlung rechtlich nur als Zins, welche dem Gläubiger für die Zurverfügungstellung eines bestimmten Kapitals durch die Gläubigerin geschuldet ist. Dies trifft auf die Rücktrittsprämie gerade nicht zu, weil sie eben nicht für die Überlassung eines Kapitals durch die Gläubigerin geschuldet war, sondern im Gegenteil wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Hypothekarvertrags durch die Steuerpflichtigen (vgl. StE 1998 B. 27.2 Nr. 20, E. 3c)."}