{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2004_2004-11-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=083402f8-aee4-41bc-83a2-d2cd470fde0b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "6c37ada369f0850cc62cf04487f3a0c2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_131-2004_2004-11-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6d2cac8-3d8f-4111-a099-c6046ed8e738", "Checksum": "519600a6b6f485bb19b8ff7ae4f85b28"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["131/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.11.2004 131/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:53", "Checksum": "4b281b5dbf36a80a3474a0e90a4e3a8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 131/2004\nRegeste:\nDie im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2004 (131/2004)\nDie im beurteilten Fall geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Hypothek geschuldet ist, kann von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.\n04-131 Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung\nSachverhalt:\n1. Die Rekurrenten zogen in ihrer Steuererklärung 2003 Fr. 44'541.-- als Hypothekarzinsen ab. Diesen Abzug kürzte die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2003 Nr. S 03/11 vom 23. März 2004 auf Fr. 18'066.-- mit der Begründung, Rücktrittsprämien könnten nicht abgezogen werden, ausser die Parteien blieben die gleichen.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. April 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 ab.\n3. Mit Rekurs vom 22. Juli 2004 liessen die Steuerpflichtigen begehren, der Einsprache-Entscheid vom 22. Juni 2004 sei aufzuheben und es seien zusätzlich CHF 26'475.-- als Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses.\n5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nAus den Erwägungen :\n2. a) Von den steuerbaren Einkünften werden nach § 29 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) abgezogen die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 StG bzw. Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken.\nb) Die Steuerverwaltung erwog, gemäss kantonaler Praxis würden Zinsausgleichszahlungen als abzugsfähig anerkannt, wenn bei einer vorzeitigen Vertragskündigung lediglich der Zinssatz eine Änderung erfahre, das Grundgeschäft mit der gleichen Bank jedoch weitergeführt werde (zum Beispiel Umwandlung einer Festhypothek in eine mit variablem Zinssatz). Im vorliegenden Fall liege keine Ausgleichszahlung im erwähnten Sinn vor, sondern eine Entschädigung, die aufgrund der Vertragsauflösung geschuldet werde. Die Art und Weise wie die Prämienhöhe festgesetzt werde, ändere an der Qualifikation als Rücktrittsentschädigung oder Konventionalstrafe nichts.\nDie Rekurrenten liessen dagegen einwenden, gemäss konstanter Praxis (welche den Steuerorganen offenbar schon vor längerem in einer internen Weisung schriftlich mitgeteilt worden sei) würden diejenigen Zinsausgleichszahlungen nämlich als abzugsfähig anerkannt, welche bei einer internen Umplatzierung innerhalb des gleichen Bankinstitutes bezahlt werden müssten. Faktisch gebe es aber keinen Grund, diese Zahlungen anders zu behandeln als Zinsausgleichzahlungen bei Bankenwechseln. Dies ergebe sich aus Folgendem: Auch Zinsausgleichzahlungen bei einer Umplatzierung innerhalb des gleichen Bankinstitutes würden geschuldet, weil ein bestehender Vertrag aufgelöst würde. Auch diese Zinsausgleichzahlungen seien abhängig vom Festzinssatz, vom Schuldkapital und von der Restlaufzeit. Die betreffenden Zinsausgleichszahlungen seien in der Regel ebenfalls nicht periodisch, sondern auf einmal zu leisten und würden in dem Jahr zum Abzug zugelassen, in welchem sie entrichtet worden seien. Rechtlich betrachtet seien Zinsausgleichszahlungen, welche bei einer internen Umplatzierung bezahlt werden müssten, und Zinsausgleichzahlungen bei Entlassung aus dem Vertrag wegen eines Bankenwechsels genau das Gleiche. In beiden Fällen handle es sich um einen Teil des vereinbarten Zinses. Die Praxis der Steuerverwaltung, nur Zinsausgleichszahlungen zum Abzug zuzulassen, welche bei einer Neuplatzierung bezahlt würden, nicht aber solche, welche bei einem Wechsel des Bankinstitutes geleistet werden müssten, sei insbesondere deshalb widerrechtlich, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstosse.\nc) Der in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) enthaltene Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259).\nDie Praxis der Steuerverwaltung betreffend die Abzugsfähigkeit von Zinsausgleichszahlungen benachteiligt die steuerpflichtige Person, die einen Festhypothekvertrag vorzeitig kündigt, jedoch keinen neuen Hypothekvertrag mit dem bisherigen Hypothekargeber abschliesst gegenüber jener steuerpflichtigen Person, die mit dem gleichen Hypothekargeber wiederum einen Hypothekarvertrag eingeht. Erstere kann eine aufgrund einer vorzeitigen Kündigung eines Festhypothekvertrags geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem steuerbaren Einkommen nicht zum Abzug bringen, während Letzteren ein solcher Abzug zugestanden wird. Im Weiteren kann nach der Praxis der Steuerverwaltung eine steuerpflichtige Person, die ohne den Hypothekargeber zu wechseln, eine Festhypothek in eine variable Hypothek umwandelt und deswegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten hat, diese Entschädigung von ihren steuerbaren Einkünften in Abzug bringen kann, selbst wenn sie danach diese variable Hypothek kündigt und bei einem anderen Hypothekargeber eine neue variable Hypothek aufnimmt. Für die dargestellte unterschiedliche Behandlung der Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Diese Praxis der Steuerverwaltung verletzt somit das Rechtsgleichheitsgebot."}