Ferner obliegt es dem Gesetzgeber den Versicherungsnehmer vor wissenschaftlich noch nicht erprobten, mit Risiken verbundenen Therapiemassnahmen zu schützen und sie daher von der obligatorischen Leistungspflicht auszunehmen. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einer IVF-Behandlung ist im Gegensatz dazu aus steuerrechtlicher Sicht nicht massgebend, ob die angewandte Behandlung diesen Anforderungen entspricht. Massgebend ist einzig, ob eine legale, ärztliche Behandlung medizinisch indiziert ist und zur Beseitigung oder Linderung des Krankheitszustands bzw. zu dessen Überwindung führt.